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vom 15.02.2002 in der Fassung der Änderung vom 19.03.2010
Der am 13.12.1945 gegründete Verein führt den Namen "Helmstedter Sportverein 1913 e.V." und hat seinen Sitz in Helmstedt. Der Verein ist unter der Nummer 130002 im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen. Er ging hervor aus dem "Verein für Leibesübungen von 1913 e.V.", dessen Gründung am 24.08.1921 durch die Verschmelzung zwischen dem am 16.06.1913 gegründeten Fußballklub "Hohenzollern" und der am 02.03.1919 gegründeten "Sport und Spielabteilung des Turnclubs Helmstedt" vollzogen wurde.
Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, der Pflege und Förderung des Sports sowie durch Jugendpflege der charakterlichen und körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder zu dienen.
Zu diesem Zweck betreibt und fördert der Verein die Durchführung eines regelmäßigen Sport- und Übungsbetriebes für die angebotenen Sportarten, das Bereitstellen der für die sportliche Betätigung erforderlichen Sportgeräte und Übungsstätten, das Anstellen oder Ausbilden von Personen, die den Sport- und Übungsbetrieb sachgemäß leiten und das Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Förderung der Sportbetätigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Er verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen, freizeitlichen und jugendfördernden Aufgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bezahlter sogenannter "Profisport" ist in jeder Form ausgeschlossen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er regelt in Einklang mit den Satzungen dieser Verbände seine sportlichen Angelegenheiten selbständig.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen volljährigen Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins vorbehaltlos anzuerkennen.
Jugendmitglieder sind natürliche Personen, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben. Sie können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die Beitrittserklärung unterschrieben haben.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ehrenmitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses und des Vereinsrates ernannt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
Für Teilnehmer an Kursen und Lehrgängen ist eine Mitgliedschaft nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein muss einen Monat vor Quartalsende schriftlich erklärt werden; bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Die Beitragsschuld besteht auch nach der Streichung fort. Die Streichung aus der Mitgliederliste wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt; sie kann vom Vorstand auf Antrag rückgängig gemacht werden, wenn das Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet vom 1. Werktag nach der Absendung des Bescheides, der Beitragspflicht nachkommt. Das Mitglied ist entsprechend zu belehren.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden bei groben Verstößen gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, bei unehrenhaftem Verhalten, soweit dieses in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben steht, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung zu geben.
Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Das Mitglied kann aus dem Ausschluss keine zivilrechtlichen Folgerungen zum Nachteil des Vereins oder seiner Organe ziehen oder Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Berufungsrecht an den Vereinsrat zu; dieser entscheidet endgültig.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Jedes über sechzehn Jahre alte Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben das Recht, in allen Abteilungen Sport zu treiben und sämtliche Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Benutzungsordnungen zu nutzen.
Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse verbindlich.
Die Mitglieder sind angehalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet oder ihm entgegensteht.
Jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung ist der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Vereinseigentum (Sportanlagen, Sportgeräte, Umkleidekabinen, etc.) ist schonend und pfleglich zu behandeln.
Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Vereinsbeitrages richtet sich nach dem Lebenshaltungspreisindex, nach Alter und Familienstand sowie nach aktiver und passiver Mitgliedschaft. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins benutzen sowie regelmäßig an Sport- und Freizeitveranstaltungen des Vereins als Übungsleiter, Betreuer oder Aktiver teilnehmen. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Delegiertenversammlung erlassen und geändert wird.
Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt zum 01.04.2001 (=109,1 %Punkte) festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 1995) um mehr als 5 %, so vermindert oder erhöht sich der Vereinsbeitrag um 5 %. Die neuen Vereinsbeiträge werden auf volle Cent (10, 20, 30 usw.) aufgerundet.
Vereinsumlagen können bei außerordentlichem Bedarf und bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Vereins auf Antrag des Vorstands im Einvernehmen mit dem Vereinsrat von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.
Abteilungsbeiträge können nach Anhörung der Abteilungsleiter/innen und der gewählten Abteilungsdelegierten zur finanziellen Absicherung von Investitionsmaßnahmen oder hohen Personal- oder Sachkosten einer Abteilung vom Vorstand mit Zustimmung (einfache Mehrheit) der Delegiertenversammlung festgesetzt werden.
Abteilungsumlagen können zur Abwicklung des Sportbetriebs sowie zur Durchführung von Kursen, Lehrgängen, geselligen Veranstaltungen o.ä. von den Abteilungsversammlungen beschlossen werden. Der Vorstand des Vereins ist von entsprechenden Beschlüssen zu unterrichten.
Der Vereins- und die Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich vierteljährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben, und zwar jeweils am Anfang des zweiten Monats im Quartal. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung. Mitglieder, die über kein Konto verfügen, haben die Beiträge spätestens am Anfang des zweiten Monats im Quartal zu entrichten.
In sozialen Härtefällen können auf Antrag Vereinsbeiträge, Vereinsumlagen, Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühr vom Vereinsvorstand sowie Abteilungsumlagen vom Abteilungsvorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand mit Zustimmung (einfache Mehrheit) der Delegiertenversammlung festgesetzt.
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied bei der Teilnahme an den Leibesübungen, durch Benutzung von Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an sonstigen Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes entstehen, haftet das Mitglied; bei Minderjährigen haften die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung (§ 12), Delegiertenversammlung (§ 13), Vorstand (§ 15), Hauptausschuss (§ 16) und Vereinsrat (§ 17).
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für besondere Vereinsangelegenheiten, die ihr von der Delegiertenversammlung oder nach § 12.3 zur Entscheidung zugewiesen werden, für die Änderung des Vereinszweckes und für die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nur einzuberufen, wenn Entscheidungen über Fragen nach § 12.1 zu treffen sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Beschlüssen nach § 12.1 b) und c) ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vereinsrat oder ein Drittel der gewählten Delegierten dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Einberufung einer so beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens beim Vorsitzenden erfolgen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung der Versammlung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Delegiertenversammlung ist die Zusammenkunft der Mitgliedervertreter; sie ist mit Ausnahme der im § 12.1 für die Mitgliederversammlung genannten Zuständigkeiten das oberste Organ des Vereins, das durch seine Entscheidungen das Vereinsleben unmittelbar gestaltet.
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Delegiertenversammlungen sind vereinsöffentlich.
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den gewählten Delegierten, den Mitgliedern des Hauptausschusses, den Mitgliedern des Vereinsrates, den Ehrenmitgliedern und den Rechnungsprüfern zusammen.
Die passiven Mitglieder und die Abteilungen wählen entsprechend ihrer vom Vorstand zum Jahresbeginn festgestellten Mitgliederzahl für je angefangene fünfzig Mitglieder einen Delegierten, der das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. Eine Abteilung darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der insgesamt zu wählenden Delegierten stellen.
Die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Delegiertenversammlung obliegen die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Kassenberichtes, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl des Vereinsrates nach Vorschlag des Vorstandes und Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Haushaltsplan, Vereinsbeiträge, Vereinsumlagen, Abteilungsbeiträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Angelegenheiten.
Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gelten die Bestimmungen wie für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Mitglieder- und Delegiertenversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen entweder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung, durch Aushang in den Vereinskästen oder in der Tagespresse unter Veröffentlichung der Tagesordnung. Die Delegierten werden schriftlich eingeladen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht eingebrachte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden; dies ist zwingend, wenn ein Antrag die Unterstützung von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern oder von mindestens einem Viertel der gewählten Delegierten hat.
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden, dem Leiter Finanzen, Steuern, Verwaltung, Recht, dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit, dem Leiter Schulen, Jugend, Sport und dem Leiter Sportanlagen, Technik zusammen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die zwei Vizevorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der laufenden Vereinsgeschäfte; er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können die Geschäftsstelle und weitere Mitarbeiterfunktionen vom Vorstand hauptamtlich besetzt werden.
Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und leitet die Vorstandssitzungen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss bis zur nächsten Delegiertenversammlung einen kommissarischen Nachfolger.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
Die Vorstandsmitglieder nach § 15.1 Ziffer c-f nehmen die Aufgaben ihrer Fachbereiche in eigener Verantwortung wahr; sie sind dabei an Beschlüsse des Vorstandes, des Hauptausschusses , der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung gebunden.
Die Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen der Abteilungen und sonstigen Ausschüssen mit Sitz und Stimme teilnehmen.
Die Angestellten der Geschäftsstelle führen die geschäftlichen Angelegenheiten der Vereinsorgane aus. Weisungsberechtigt ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Dem Hauptausschuss gehören der Vorstand, die Abteilungsleiter/innen und der/die Leiter/in der Geschäftsstelle an.
Der Hauptausschuss tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich oder im Bedarfsfall auf Einladung des Vorstands zusammen; er ist dabei über die laufenden Geschäfte und über besondere Vereinsangelegenheiten zu informieren.
Dem Hauptausschuss obliegt im Benehmen mit dem Vereinsrat das Vorschlagsrecht zur Wahl der Vorstandsmitglieder.
Dem Vereinsrat gehören mindestens fünf höchstens neun Vereinsmitglieder an; sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vereinsrats vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung einen kommissarischen Nachfolger berufen.
Die Mitglieder des Vereinsrates wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
Der Vereinsrat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen. Der Vereinsrat kann vom Vorstand Aufklärung in allen Angelegenheiten des Vereins verlangen.
Der Vereinsrat ist Berufungsinstanz bei Ausschluss von Mitgliedern, Abberufung von Mitgliedern der Abteilungsleitung und bei disziplinarischen Maßnahmen gegen Mitglieder. Er kann die Angelegenheit zur erneuten Beratung auch an den Vorstand zurückweisen. Die Entscheidungen des Vereinsrates sind endgültig; sie werden dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
Dem Vereinsrat obliegt die Erledigung von Ehrenangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans gegeben ist.
Bei beabsichtigten außerordentlichen Ehrungen soll der Vereinsrat gehört werden.
Dem Vereinsrat obliegt im Benehmen mit dem Hauptausschuss das Vorschlagsrecht zur Wahl der Vorstandsmitglieder.
Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins - einschließlich der Bücher und Belege - mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Fachvertreters für Finanzen, Steuern, Recht und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Die aktiven Mitglieder werden nach Sportarten in Abteilungen zusammengefasst, über deren Errichtung und Auflösung der Vorstand entscheidet. Eine Abteilung sollte mindestens fünfzig Mitglieder umfassen.
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Der Abteilung steht ein Abteilungsleiter/in vor, der/die für die Durchführung des Sportbetriebes in seiner/ihrer Abteilung verantwortlich ist und alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der gefassten Beschlüsse regelt.
Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erstattet der/die Abteilungsleiter/in den Mitgliedern seiner/ihrer Abteilung einen Bericht über seine/ihre Tätigkeit. Dazu hat er/sie in den ersten zwei Monaten des neuen Kalenderjahres eine Abteilungsversammlung anzusetzen; sie ist dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin anzuzeigen.
Bei der Abteilungsversammlung hat jedes über 14 Jahre alte Mitglied Stimmrecht.
Bei der Abteilungsversammlung werden der/die Abteilungsleiter/in und seine/ihre Mitarbeiter (z.B. Stellvertreter, Sportleiter, Schriftführer, Pressesprecher) für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die gewählten Personen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Jede Abteilung, in der Jugendliche unter 18 Jahren betreut werden, muss einen Jugendleiter oder einen Jugendvertreter in die Abteilungsführung berufen.
Jede Abteilung, in der Frauen Sport treiben, sollte eine Frauenwartin in die Abteilungsführung berufen.
Findet eine Wahl nicht rechtzeitig statt, bleiben der/die Abteilungsleiter/in und die gewählten Mitarbeiter bis zur Durchführung der Wahl im Amt.
Der Vorstand kann bei Neugründung einer Abteilung oder wenn keine Wahl möglich ist, einen Abteilungsleiter kommissarisch einsetzen.
Mitglieder der Abteilungsleitung können vom Vorstand abberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Den Abberufenen steht ein Einspruchsrecht an den Vereinsrat zu. Die Entscheidungen des Vereinsrates sind endgültig; sie werden dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
In einer Abteilung vorhandenes Vermögen ist Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder ihr durch Schenkung zufiel.
Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Hauptausschusses und Vereinsrates Persönlichkeiten ernannt werden, die die genannten Ämter langjährig innegehabt oder sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluß der Delegiertenversammlung.
Vereinsmitglieder können vom Vorstand für außergewöhnliche sportliche Leistungen oder für besondere Verdienste um den Verein im Einvernehmen mit dem Vereinsrat geehrt werden.
Für besondere Vereinstreue werden die Vereinsnadel in Silber für 25jährige Mitgliedschaft, die Vereinsnadel in Gold für 40jährige Mitgliedschaft, der Ehrenbecher für 50jährige Mitgliedschaft und der Ehrenteller für 60jährige Mitgliedschaft verliehen.
Die Ehrungen finden in einem besonderen Rahmen statt.
Die Organe des Vereins sind, soweit die Satzung nichts anderes aussagt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Soweit die Satzung nichts anderes aussagt, erfolgen Wahlen und Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Alle Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen.
Nach allen Wahlen bleiben die Gewählten bis zur Neuwahl im Amt.
Über Mitglieder- , Delegierten- und Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das den Versammlungsablauf in seinen wesentlichen Teilen wiedergibt. Die Beschlüsse sind mit Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächstfolgenden Versammlung zu genehmigen.
Alle Mitglieder der Vereinsorgane müssen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, volljährig sein.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dies beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Helmstedt, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat, vorrangig für einen sich in Helmstedt neu zu bildenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der des Helmstedter Sportvereins 1913 e.V.
Bei Auflösung des Vereins bleiben der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden so lange im Amt, bis die Liquidation vollzogen ist. Die Vorgenannten fungieren als Liquidatoren gemäß § 47 ff. BGB.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der ordentlichen Delegiertenversammlung des Vereins am 19.03.2010 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Eintrag beim Amtsgericht Braunschweig in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
Der Vorstand